Hans Spanner

Bausachverständiger

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Aktuell - Dämmpflicht.

 

 

03.04.2015 Gilt nun die Gesetzliche Dämmpflicht?

Wenn ein Wohngebäude die Mindestanforderungen zum Wärmeschutz nicht erfüllt, dann schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) vor, dass bis Ende 2015 Dächer beziehungsweise die obersten Geschossdecken von Wohngebäuden gedämmt werden müssen. Aber es muss nicht jeder Hausbesitzer automatisch dämmen.
Für wen die Dämmpflicht gilt und wann Ausnahmen gemacht werden, können Sie hier nachlesen.

"Dämmpflicht besteht nicht grundsätzlich."

Nicht dämmen müssen Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits vor Februar 2002 selbst in ihrer Immobilie gewohnt haben. Im Haus muss außerdem mindestens vier Monate im Jahr geheizt werden. Ferienhäuser sind deshalb in der Regel nicht betroffen. Und: Nach dem Kauf eines Gebäudes beträgt die Frist fürs Dämmen zwei Jahre.

Die Dämmpflicht betrifft laut Verordnung die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen. Dabei ist es egal, ob der Boden begehbar ist oder nicht. Damit gilt die Regelung auch für Spitzböden.

Ausgenommen von der Dämmpflicht sind aber auch Geschossdecken, die den Mindestwärme-schutz nach DIN 4108-2 erfüllen. Dieser liegt bei einem Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) von 0,90. Je höher der Wärmedurchlasswiderstand, desto besser die Dämmwirkung. Wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach im bisherigen Zustand diesen Standard erfüllt, besteht laut Bundesbauministerium keine Dämmpflicht.

Wenn Sie noch genauere Auskünfte wünschen, wenden Sie sich am besten an einen Energieberater oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen.