Hans Spanner

Bausachverständiger

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Immobilienverkauf - Energiedaten!

 

Immobilienverkauf: Ab Mai 2014 müssen Energiedatengenannt werden!

Immobilienanzeigen müssen künftig Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten: Ab 1. Mai 2014 ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis Pflicht.
Die Regelung ist Teil der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), die ab Mai in Kraft tritt.

Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.

Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der neuen EnEV folgende Daten in der Anzeige berücksichtigt werden:

die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.)das Baujahr des Gebäudes die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen. Mit Einführung der neuen EnEV gewinnt der Energieausweis für Gebäude auch darüber hinaus an Bedeutung. So sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, den Ausweis schon bei Immobilienbesichtigungen
vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.